Aspacher Str. 40, 71522 Backnang

Allgemein Geschäftsbedingungen der Fahrschule Suat

 

  1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Ausbildungsverträge zwischen der Fahrschule Suat, Inh. Suat Dastemir, Aspacher Str. 40, 71522 Backnang (nachfolgend „Fahrschule“) und ihren Fahrschülerinnen und Fahrschülern (nachfolgend „Fahrschüler“). Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Grundlage ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, insbesondere das Fahrlehrergesetz (FahrlG) und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO).

  2. Vertragsdauer und Beendigung der Ausbildung
    Die Ausbildung endet mit Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung. Unabhängig davon endet sie spätestens 12 Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird die Ausbildung danach fortgesetzt, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang gemäß § 32 FahrlG ausgewiesenen Entgelte. Hierauf weist die Fahrschule bei Fortsetzung hin.

  3. Eignung des Fahrschülers
    Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Fahrschüler die körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, gelten für bereits erbrachte Leistungen die Regelungen dieser AGB (insbesondere Ziffern 6 und 10).

  4. Entgelte und Preisaushang
    Es gelten die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte. Diese entsprechen dem in der Fahrschule ausgehängten bzw. auf der Website veröffentlichten Preisaushang. Behördliche Gebühren (z. B. TÜV/Dekra, Verwaltungsgebühren) sind nicht in den Fahrschulentgelten enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

  5. Grundbetrag und enthaltene Leistungen
    a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: allgemeine Verwaltung und Organisation, Teilnahme am theoretischen Unterricht sowie ggf. erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung (ohne Prüfungsgebühren und ohne Prüfungs­vorstellung).
    b) Nichtbestehen Theorie: Für die weitere Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung kann ein im Vertrag ausgewiesener Teilgrundbetrag erhoben werden, höchstens die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse. Nach nicht bestandener praktischer Prüfung wird kein Teilgrundbetrag erhoben.

  6. Fahrstunden und Entgelte
    a) Mit dem Entgelt je Fahrstunde (45 Minuten) werden das Ausbildungsfahrzeug inkl. Versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.
    b) Absage/Versäumnis: Kann ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren. Werden Fahrstunden weniger als 2 Werktage vor Termin abgesagt oder ohne Absage versäumt, kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des vereinbarten Fahrstundenentgelts verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  7. Prüfungs­vorstellung und Wiederholungen
    Mit dem Entgelt für die Prüfungs­vorstellung sind die Vorstellung zur theoretischen bzw. praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfahrt abgegolten (jeweils ohne behördliche Prüfungsgebühren). Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt gemäß Ausbildungsvertrag erneut fällig.

  8. Zahlungsbedingungen
    Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Vertragsabschluss, Fahrstunden jeweils vor Antritt, die Prüfungs­vorstellung sowie verauslagte Gebühren spätestens 3 Werktage vor dem jeweiligen Termin fällig. Wird ein fälliges Entgelt nicht bezahlt, kann die Fahrschule die Ausbildung unterbrechen und die Anmeldung/Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich verweigern. Entgelte für zusätzliche Theorie (z. B. nach Nichtbestehen) sind vor Beginn zu entrichten.

  9. Kündigung
    Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen. Die Fahrschule kann nur aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Fahrschüler
    a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss beginnt oder die Ausbildung ohne triftigen Grund länger als 3 Monate unterbricht,
    b) die Theorie- oder Praxisprüfung auch nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht,
    c) wiederholt oder grob gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.
    Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

  10. Entgelte bei Kündigung
    Bei Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf Entgelt für erbrachte Leistungen (Fahrstunden, Prüfungs­vorstellung). Zusätzlich gilt:
    a) 1/3 des Grundbetrags, wenn vor Beginn der theoretischen Ausbildung gekündigt wird,
    b) 2/3 des Grundbetrags, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn gekündigt wird,
    c) voller Grundbetrag, wenn später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn gekündigt wird.
    Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt in dieser Höhe nicht oder geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder kündigt der Fahrschüler wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag; Vorauszahlungen sind zu erstatten.

  11. Pünktlichkeit und Ort der Fahrstunden
    Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sorgen für pünktlichen Beginn. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Abweichungen auf Wunsch des Fahrschülers können mit Fahrzeit zum üblichen Fahrstundensatz berechnet werden. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten; ausgefallene Zeit wird nachgeholt oder gutgeschrieben. Bei Verspätung des Fahrschülers gilt Ziffer 6b entsprechend.

  12. Ausschluss vom Unterricht
    Der Fahrschüler wird vom Unterricht ausgeschlossen, wenn er unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten steht oder sonstige Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen. In diesem Fall kann eine Ausfallentschädigung gemäß Ziffer 6b verlangt werden. Dem Fahrschüler bleibt der Gegenbeweis geringer Schäden vorbehalten.

  13. Sorgfalt im Umgang mit Ausbildungs­mitteln
    Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und Unterrichtsmaterial sind pfleglich zu behandeln. Beschädigungen, die der Fahrschüler schuldhaft verursacht, sind zu ersetzen, soweit kein Versicherungsschutz greift.

  14. Bedienung von Lehrfahrzeugen
    Lehrfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können straf- und zivilrechtliche Folgen haben. Besonderheit Motorrad: Geht während der Ausbildung/Prüfung die Verbindung zum Fahrlehrer verloren, ist an geeigneter Stelle anzuhalten, der Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten; erforderlichenfalls ist die Fahrschule zu verständigen.

  15. Abschluss der Ausbildung und Prüfungsanmeldung
    Die Fahrschule schließt die Ausbildung erst ab, wenn der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 29 FahrlG, § 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler ohne rechtzeitige Absage nicht zur Prüfung, sind die Prüfungs­vorstellung und ggf. angefallene Gebühren zu zahlen.

  16. Haftung
    Die Fahrschule haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  17. Datenschutz
    Es gilt die auf www.fahrschule-suat.de veröffentlichte Datenschutzerklärung. Personenbezogene Daten werden ausschließlich auf Grundlage der DSGVO verarbeitet.

  18. Widerruf bei Online-Verträgen (Fernabsatz)
    Sofern der Ausbildungsvertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, kann dem Fahrschüler ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zustehen. Beginnt die Fahrschule auf ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung und wird der Vertrag vollständig erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht. Bei Widerruf nach Leistungsbeginn ist Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.

  19. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
    Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule. Zwingende Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Textform.

Stand: 01.01.2024